Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1009/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/1999Bundesgesetzblatt Nr. 1009 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Die Gebühren für die Nachschau, die Probenahme und die Untersuchungen nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für die Nachschau, die Probenahme und die Untersuchungen nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen dieser Untersuchungstätigkeit wird neben den in der Anlage angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemusterter Partie und eine Reiseaufwandspauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12138073
Alte Dokumentnummer
N8199443883J