Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1009/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/1999Bundesgesetzblatt Nr. 1009 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Für Untersuchungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, sind die Gebühren nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand zu verrechnen. Paragraph 3, Für Untersuchungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, sind die Gebühren nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand zu verrechnen.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12138075
Alte Dokumentnummer
N8199443885J