Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Einfuhrverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1010/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 1010 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) bezeichneten Waren sind bei der Einfuhr durch die Zollämter zu überwachen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind. Die in der Anlage nach der Gliederung des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,) bezeichneten Waren sind bei der Einfuhr durch die Zollämter zu überwachen. Soweit in der Anlage Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, werden nur jene Waren erfaßt, die in die Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe einzureihen sind.
Dokumentnummer
NOR12138084
Alte Dokumentnummer
N8199443993J