Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
31.12.1995 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 1072/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 231.12.199527.05.2004 BGBl. Nr. 1072/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1072 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1072/1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

                                                           Anlage B

                                                         ------------

              Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

            I.                                      II.

Anforderungen an Einleitungen        Anforderungen an Einleitungen

    in ein Fließgewässer             in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1.  Temperatur         35 ºC       35 ºC    

2.  Toxizität

2.1 Fischtoxizität

     G tief F           <2          keine Beeinträchtigungen der

     a)                             biologischen Abbauvorgänge

2.2 Bakterientoxizität

     G tief L           12          keine Beeinträchtigungen der

                                    biologischen Abbauvorgänge

3.  Abfiltrierbare

     Stoffe             30 mg/l     keine Beeinträchtigungen des

     b)                             Betriebes von Kanalisations- und

                                    Abwasserreinigungsanlagen

4.  pH-Wert            6,5 - 8,5   6,5 - 9,5

B.2 Anorganische Parameter

7.  Chrom-Gesamt       0,2 mg/l    0,2 mg/l

     ber. als Cr

9.  Kupfer             0,5 mg/l    0,5 mg/l

     ber. als Cu

     c)

12.  Zink               3,0 mg/l    3,0 mg/l

     ber. als Zn        d)          d)

13.  Freies Chlor       0,3 mg/l    0,3 mg/l

     ber. als Cl tief 2 g)          g)

     e), f)

15.  Hydrazin           2,0 mg/l    2,0 mg/l

16.  Nitrit             0,1 mg/l    1,0 mg/l

     ber. als N

17.  Gesamt-Phosphor    h)          -

     ber. als P

B.3 Organische Parameter

19.  Ges. org. geb.     15 mg/l     -

     Kohlenstoff, TOC   j)

     ber. als C

     i), k)

20.  Chem.

     Sauerstoffbedarf,  45 mg/l     -

     CSB                l)

     ber. als O tief 2

     i), m)

21.  Adsorb. org. geb.  0,15 mg/l   0,15 mg/l

     Halogene (AOX)     n)          n)

     ber. als Cl

22.  Summe der          10 mg/l     20 mg/l

     Kohlenwasserstoffe

  1. Litera a
    Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem
Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  1. Litera b
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt
eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  1. Litera c
    Vorschreibung nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe im Kühlsystem erforderlich.
  2. Litera d
    In Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken dürfen
keine Zinkverbindungen für die Kühlwasserkonditionierung zugesetzt werden.
  1. Litera e
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  2. Litera f
    Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom anstelle von Chlor ist der
entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionswert einzuhalten; bezüglich der Umrechnung siehe Anlage A Fußnote e.
  1. Litera g
    Muß Wasser in einem Kreislaufkühlsystem zwecks Unterdrückung von
Mikroorganismenwachstum kontinuierlich mit Mikrobiziden behandelt werden, so ist hiefür ausschließlich Wasserstoffperoxid, Ozon oder UV anzuwenden. Der Einsatz von Chlor, Brom oder chlor- bzw. bromabspaltenden Mikrobiziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Kühlsystem bzw. der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Kühlsystems geschlossen zu halten.
  1. Litera h
    1. Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken
    1,5 mg/l
    3,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von anorganischen

Phosphorverbindungen als Konditionierungsmittel.

  1. Ziffer 2
    Bei Abwasser aus sonstigen Kreislaufkühlsystemen 3,0 mg/l
    4,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von zinkfreien

Konditionierungsmitteln

5,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von

Konditionierungsmitteln, die frei sind von Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen.

  1. Litera i
    Die Festlegungen für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff
und Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf.
  1. Litera j
    Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen
Kraftwerken 10 mg/l.
  1. Litera k
    Weist das im Kühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen meßbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann dem Emissionswert ein der TOC-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Kühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen.
  2. Litera l
    Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen
Kraftwerken 30 mg/l.
  1. Litera m
    Weist das im Kühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen meßbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann dem Emissionswert ein der CSB-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Liegt der CSB-Gehalt des Rohwassers unter der Bestimmungsgrenze der eingesetzten Analysenmethode, so kann er durch Herstellung eines Zusammenhanges mit anderen Parametern (zB TOC) hergeleitet werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Kühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen.
  2. Litera n
    Nach Durchführung einer Stoßbehandlung gemäß Fußnote g) in einem Kreislaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozeß 0,5 mg/l.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138091

Alte Dokumentnummer

N8199444368J