Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.12.1995 bis 27.05.2004 — BGBl. Nr. 1072/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 431.12.199527.05.2004 BGBl. Nr. 1072/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1072 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1072/1994

Außerkrafttretensdatum

27.05.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2003

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlagen A bis C gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 100% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Paramter Anmerkung, richtig: Parameter) Temperatur darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der höchste Meßwert das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert darf bei Anwendung der „4 von 5“-Regel der Emissionsbereich um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten (bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 3, um 0,5 pH-Einheiten) über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit einer Stunde zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anlagen A bis C ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen Zweifachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C (für einen sonstigen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 vorgeschriebenen Abwasserparameter die Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung eine Abwassermenge von nicht größer als 0,05 m3/h bei Einleitung in ein Fließgewässer bzw. von nicht größer als 0,1 m3/h bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      bezüglich der abgeleiteten Abwassermenge regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen geführt werden und
    3. Ziffer 3
      die in Betracht kommenden Maßnahmen des Paragraph eins, Absatz 11, betreffend den Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich des Anlagenbetriebes und des Einsatzes oder Nichteinsatzes von Korrosionsschutzmitteln, Mikrobiziden oder Dispergierungsmitteln, laufend beachtet werden und diesbezüglich regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen geführt werden und
    4. Ziffer 4
      die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 und 3 in jährlichen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.
  5. Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  6. Absatz 6,Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung Paragraph 7, AAEV; die Probenahme ist gemäß Anlage D Ziffer 4, durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138088

Alte Dokumentnummer

N8199444365J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1072/P4/NOR12138088