Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1075/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1075 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 9 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Der Emissionsbegrenzung des Par. Nr. 9 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 9 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
9 | Gesamter gebundener Stickstoff | DIN 38409-H27, |
| | Juli 1992 |
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Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12138115
Alte Dokumentnummer
N8199444395J