Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1076/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1076 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage C
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1.Ziffer eins Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
2.Ziffer 2 Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 8 und 9 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 8 und 9 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Parameter Nr. 2 und 4, Nr. 6 und 7 sowie Nr. 10 und 11 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Der Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 6 der Anlagen A und B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlagen A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
6 | Gesamter gebundener Stickstoff | DIN 38409-H27, Juli 1992 |
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Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12138123
Alte Dokumentnummer
N8199444404J