Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1076/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024Bundesgesetzblatt Nr. 1076 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Alkohol für Trinkzwecke aus Agrarstoffen oder Wein
Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Z 1 enthalten.Herstellen, Verarbeiten und Abfüllen von Getränken, die Alkohol gemäß Ziffer eins, enthalten.
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
Herstellen und Abfüllen von Wein
Herstellen und Abfüllen von Obstwein.
Wein im Sinne dieser Verordnung ist ein alkoholisches Getränk gemäß Weingesetz BGBl. Nr. 444/1985.Wein im Sinne dieser Verordnung ist ein alkoholisches Getränk gemäß Weingesetz Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985,. (5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Spiritus (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Spiritus (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
Abwasser aus der Herstellung von Bier (§ 4 Abs. 2 Z 5.6 AAEV),Abwasser aus der Herstellung von Bier (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),
häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3 und 4.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3 und 4,
(6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(7)Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 3
Einsatz wassersparender Verarbeitungs- und Reinigungsverfahren (zB Kreislaufführung von Waschwasser bei der Verarbeitung von Kartoffeln, Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten usw.);
bei der Herstellung von Brenngut aus Kartoffeln oder Getreide Überführung des Wassers aus der Dämpfung in die Maische;
landwirtschaftliche Verwertung von Schlempen oder Lutterwasser, insbesondere aus Getreide- oder Kartoffelbrennereien;
Eindampfung und anschließende Verbrennung von Schlempen;
Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Vermeidung von Produktverlusten;
Kreislaufführung von Kühlwasser; Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsverfahren; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;Kreislaufführung von Kühlwasser; Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsverfahren; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsmaßnahmen beim Indirekteinleiter;
Einsatz anaerober oder aerober biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation, Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser gesonderte Beseitigung von Obststeinen und -kernen, Stielen, Bälgen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Beseitigung von Obststeinen und -kernen, Stielen, Bälgen usw. sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 4Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 4
gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von Konservierungsmitteln bei der Naßkonservierung von Fässern, Bottichen, Tanks usw.;
Einsatz mechanischer Rückhalteeinrichtungen zum Erfassen von Grobstoffen bei der Rohstoffübernahme;
Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes (BGBl. Nr. 300/1984) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreinigung); Kreislaufführung von Waschlaugen aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsmaßnahmen; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen; vom Abwasser vollständig getrennte Erfassung und Entsorgung von Entschleimungstrub, Bodenhefe, Hefetrub, Entsäuerungstrub und Schönungstrub; Reinigung von Fässern, Bottichen oder Tanks mit Wasser erst nach Entfernung der Geläger;
Einsatz wassersparender Kühlsysteme bei der Gärregelung; bei Großanlagen Einsatz von Kreislaufkühlsystemen;
Vermeiden von Überschäumverlusten durch gesteuerte Kühlung der Gärbehälter;
Rückspülung von Separatoren für die Trubbehandlung mit Wein oder Most; Trennung des Separatoraustrages in wiederverwertbaren Most oder Wein und feste Rückstände (Trubkuchen);
Vermeidung von Produktverlusten durch gezielte innerbetriebliche Maßnahmen (insbesondere Spritz- und Tropfverluste);
Kreislaufführung von Waschlauge aus der Weinsteinentfernung;
gesonderte Erfassung und Verwertung von Weinstein;
Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren (Grobstoffabscheidung, Filtration, Neutralisation usw.);
bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserbehandlungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation, Stickstoff- und Phosphorentfernung;
vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie Geläger, Trubkuchen, Trester, Kieselgurfilterkuchen, Glasbruch, Etikettenresten sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser getrennte Erfassung und Entsorgung fester oder flüssiger Rückstände wie Geläger, Trubkuchen, Trester, Kieselgurfilterkuchen, Glasbruch, Etikettenresten sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
Schlagworte
Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Verarbeitungsverfahren, Getreidebrennerei, Flaschenreinigung, Waschmittel, Stickstoffentfernung, Obstkern, Spritzverlust
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12138116
Alte Dokumentnummer
N8199444397J