Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.1995 bis 18.06.2024 — BGBl. Nr. 1077/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.12.199518.06.2024 BGBl. Nr. 1077/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1077 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1077/1994

Außerkrafttretensdatum

18.06.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 159/2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Tafel-, Mineral- oder Heilwasser;
    2. Ziffer 2
      Herstellen von alkoholfreien oder alkoholarmen Erfrischungsgetränken (zB von natürlichen Fruchtsäften oder Fruchtgetränken, Orangeaden, Limonaden usw. mit einem Alkoholgehalt von nicht größer als 0,5 Volumsprozent);
    3. Ziffer 3
      Abfüllen von Getränken aller "Art". (3) Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    4. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    5. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    6. Ziffer 3
      Abwasser aus der Milchverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    7. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von alkoholfreien Hopfen- und Malzgetränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),
    8. Ziffer 5
      Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
    9. Ziffer 6
      Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 10, AAEV),
    10. Ziffer 7
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zur weitestgehenden Verhinderung von Produktverlusten (Spritz- oder Tropfverluste);
    2. Ziffer 2
      Einsatz wassersparender Armaturen und wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger);
    3. Ziffer 3
      Kreislaufführung von Wasch- und Spülwasser, Kreislaufführung von Waschlauge aus der Flaschen- oder Gebindereinigung, erforderlichenfalls unter Einschaltung von physikalisch-chemischen Behandlungsmaßnahmen in den Kreislauf;
    4. Ziffer 4
      sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Desinfektionsmitteln; in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender Ersatz chlorabspaltender Desinfektionsmittel durch Peroxid, Peressigsäure oder ähnliche Mittel; Einsatz von Wasch- und Reinigungsmitteln, die den Anforderungen des Waschmittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984,) und den darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen;
    5. Ziffer 5
      Einsatz schwermetallfreier oder schwermetallarmer Etiketten oder Beschriftungen auf Flaschen, Gebinden, Flaschenkisten usw.;
    6. Ziffer 6
      Einsatz von Pufferbecken für den Abwassermengenausgleich;
    7. Ziffer 7
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    9. Ziffer 9
      Rückführung verwertbarer Reststoffe (zB Siebreste, Filterrückstände) in die landwirtschaftliche Verwertung;
    10. Ziffer 10
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung von festen Produktionsrückständen wie zB Glasbruch, Etiketten, Verschlüssen, von Reinigungs- oder Desinfektionsmittelresten sowie von nicht verwertbaren Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Tafelwasser, Mineralwasser, Hopfengetränk, Obstveredelung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Spritzverlust, Waschwasser, Flaschenreinigung, Stickstoffentfernung, Reinigungsmittelrest

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010857

Dokumentnummer

NOR12138124

Alte Dokumentnummer

N8199444406J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1077/P1/NOR12138124