Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
24.05.2019 bis 10.07.2026 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201910.07.2026 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1079/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1079 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2026

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

römisch eins.

römisch zwei.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

<2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

a)

 

 

3.

Absetzb. Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 10

A.2 Anorganische Parameter

5.

Chrom-gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

6.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

c)

c)

7.

Quecksilber

0,005 mg/l

0,005 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

8.

Freies Chlor

d)

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

9.

Gesamtchlor

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

ber. als Cl2

 

 

10.

Ammonium

5 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

11.

Ges. geb. Stickstoff

h)

–

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

12.

Gesamt-Phosphor

2 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

13.

Sulfat

–

i)

 

ber. als SO4

 

 

14.

Sulfid

0,1 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A.3 Organische Parameter

15.

Ges. org. geb.

50 mg/l

–

 

Kohlenstoff, TOC

j)

 

 

ber. als C

 

 

16.

Chem.

150 mg/l

–

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

CSB

k)

 

 

ber. als O2

 

 

17.

Biochem.

25 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf,

 

 

 

BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

18.

Adsorb. org. geb.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

19.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

l)

 

20.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

 

 

 

Litera a Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen

Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera c Bei katalytischer Fetthärtung im Abwasserteilstrom aus der Fetthärtung 2 mg/l. Erfolgt die katalytische Fetthärtung zeitlich begrenzt, so ist der Emissionswert 2,0 mg/l im Zeitraum der Fetthärtung einzuhalten (temporärer Teilstrom).

Litera d Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

Litera e Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera f Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festzulegen.

Litera g Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera h Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB3 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Litera i Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Verdünnungsverhältnisse im Kanal entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW festzulegen.

Litera j Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 330 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

Litera k Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe über 1000 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 85% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgebend.

Litera l Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich, Kanalisationsbehandlungsanlage

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

10010859

Dokumentnummer

NOR40215117