Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1080/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 128/2019Bundesgesetzblatt Nr. 1080 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4Methodenvorschriften gemäß Paragraph 4
1.Ziffer eins Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
2.Ziffer 2 Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 8, 16 und 17 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7, 8, 16 und 17 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3.Ziffer 3 Die Parameter Nr. 3, Nr. 5 und 6, Nr. 11 und 12, Nr. 14 und Nr. 18 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
4.Ziffer 4 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 11 und 12 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt; für den Parameter Nr. 12 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
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11 | Cyanid-Gesamt | DIN 38405-D13-1, |
| | Februar 1981 |
| | ÖNORM M 6285, |
| | Dezember 1988 |
12 | Gesamter gebundener Stickstoff | DIN 38409-H27, |
| | Juli 1992 |
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