Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
24.05.2019 bis 20.02.2024 — BGBl. II Nr. 128/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 124.05.201920.02.2024 § → § BGBl. II Nr. 128/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024
Anl. 131.12.199523.05.2019 BGBl. Nr. 1081/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1081 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

24.05.2019BGBl. II Nr. 128/2019

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

römisch eins.

römisch zwei.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

 

 

 

a)

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

<2

keine Beeinträchtigungen der

 

b)

 

biologischen Abbauvorgänge

3.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A.2 Anorganische Parameter

5.

Ammonium

5 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

6.

Chlorid

Durch GF

–

 

ber. als Cl

begrenzt

 

7.

Ges. geb. Stickstoff

h)

–

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

8.

Gesamt-Phosphor

2 mg/l

–

 

ber. als P

 

 

9.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A.3 Organische Parameter

10.

Chem .Sauerstoffbedarf,

90 mg/l

–

 

CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

i)

 

 

11.

Biochem. Sauerstoffbedarf

20 mg/l

–

 

BSB3

 

 

 

ber. als O2

 

 

12.

Schwerflüchtige

20 mg/l

100 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

 

j)

 

 

Litera a Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.

Litera b Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

Litera c Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

Litera d Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

Litera e Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

Litera f Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW) festlegen.

Litera g Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

Litera h Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad für den Parameter Ges. geb. Stickstoff bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

Litera i Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff.

Litera j Vorschreibung nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erforderlich, wenn bei der Weiterverarbeitung Speiseöl zugesetzt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Im RIS seit

06.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010861

Dokumentnummer

NOR40215040