Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.1995 bis 20.02.2024 — BGBl. Nr. 1081/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 131.12.199520.02.2024 BGBl. Nr. 1081/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Sauergemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1081 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1995BGBl. Nr. 1081/1994

Außerkrafttretensdatum

20.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2024

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen,
    2. Ziffer 2
      Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen,und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Obst- und Gemüseveredelung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 10, AAEV),
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  5. Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Verminderung des Frischwasserverbrauches durch Einrichtung von
      1. Litera a
        Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Preßluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
      2. Litera b
        Kreisläufen für Kühlwasser;
      3. Litera c
        Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktion;
    2. Ziffer 2
      in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen bevorzugter Einsatz der Dampfblanchierung;
    3. Ziffer 3
      in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen bevorzugter Einsatz der Trockenschälung;
    4. Ziffer 4
      Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Minimierung von Aufguß- oder Produktverlusten;
    5. Ziffer 5
      Verwertung von Rohstoffresten zur Herstellung von Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft;
    6. Ziffer 6
      Einsatz von Ausgleichsmaßnahmen zur Dämpfung von Abwasserspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    7. Ziffer 7
      bei Indirekteinleitern Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserbehandlungsverfahren;
    8. Ziffer 8
      bei Direkteinleitern Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    9. Ziffer 9
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung von bei der Behandlung der Rohstoffe anfallenden Resten sowie von Rückständen aus der Abwasserbehandlung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

Schlagworte

Obstveredelung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Aufgußverlust, Direkteinleiter, Stickstoffentfernung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010861

Dokumentnummer

NOR12138152

Alte Dokumentnummer

N8199444438J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/1081/P1/NOR12138152