Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Oberflächensüßwasser (Oberflächenwasser), das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung bestimmt ist. Grundwasser, Brackwasser und zur Anhebung des Grundwasserspiegels bestimmtes Wasser unterliegen nicht dieser Verordnung.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Qualitätsanforderungen an Oberflächensüßwasser (Oberflächenwasser), das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung bestimmt ist. Grundwasser, Brackwasser und zur Anhebung des Grundwasserspiegels bestimmtes Wasser unterliegen nicht dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, für alle Oberflächenwässer die in der Kategorie A 1 des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Richtwerte einzuhalten oder zu erreichen.Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es das Ziel dieser Verordnung, für alle Oberflächenwässer die in der Kategorie A 1 des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) genannten Richtwerte einzuhalten oder zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138186
Alte Dokumentnummer
N8199526452L