Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.06.1995 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 359/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.06.199529.07.2008 BGBl. Nr. 359/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberflächen-Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 359/1995

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage, der aufbereitetes Oberflächenwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verkehr bringt, hat sich beim Landeshauptmann bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inbetriebnahme einer Trinkwasserversorgungsanlage zu melden. Bei der Meldung sind Analysenergebnisse vorzulegen, die nach Entnahme von Proben durch eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder eine nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Person von diesen Untersuchungsanstalten oder Personen ermittelt wurden.

  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für jede Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) angeführten Parameter festzulegen; diese Werte haben sich an den aktuellen Analysenergebnissen zu orientieren und dürfen nicht weniger streng sein als die in der Spalte „Grenzwert'' angeführten Werte.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann über Antrag des Betreibers einer Trinkwasserversorgungsanlage geringere Häufigkeiten der Probennahmen und Analysen für einzelne Parameter als im Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) vorgeschrieben, festlegen, wenn
    1. Ziffer eins
      die durchgeführten Untersuchungen zeigen, daß die bei der Messung dieser Parameter erhaltenen Werte besser sind als die im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) für Kategorie A 1 festgelegten Werte und
    2. Ziffer 2
      keine Gefahr einer Verschmutzung oder
      Verschlechterung der Qualität des Wassers hinsichtlich dieser Parameter besteht.
    Probennahmen und Analysen dieser Parameter müssen jedoch zumindest einmal in vier Jahren durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008

Gesetzesnummer

10010871

Dokumentnummer

NOR12138188

Alte Dokumentnummer

N8199526454L