Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage, der aufbereitetes Oberflächenwasser gemäß § 1 Abs. 1 in Verkehr bringt, hat sich beim Landeshauptmann bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inbetriebnahme einer Trinkwasserversorgungsanlage zu melden. Bei der Meldung sind Analysenergebnisse vorzulegen, die nach Entnahme von Proben durch eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, eine Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder eine nach § 50 LMG 1975 autorisierte Person von diesen Untersuchungsanstalten oder Personen ermittelt wurden.Paragraph 3, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage, der aufbereitetes Oberflächenwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verkehr bringt, hat sich beim Landeshauptmann bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder vor Inbetriebnahme einer Trinkwasserversorgungsanlage zu melden. Bei der Meldung sind Analysenergebnisse vorzulegen, die nach Entnahme von Proben durch eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, eine Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder eine nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierte Person von diesen Untersuchungsanstalten oder Personen ermittelt wurden.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für jede Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angeführten Parameter festzulegen; diese Werte haben sich an den aktuellen Analysenergebnissen zu orientieren und dürfen nicht weniger streng sein als die in der Spalte „Grenzwert'' angeführten Werte.Der Landeshauptmann hat für jede Entnahmestelle die auf Oberflächenwasser anwendbaren Werte für alle im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) angeführten Parameter festzulegen; diese Werte haben sich an den aktuellen Analysenergebnissen zu orientieren und dürfen nicht weniger streng sein als die in der Spalte „Grenzwert'' angeführten Werte.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann über Antrag des Betreibers einer Trinkwasserversorgungsanlage geringere Häufigkeiten der Probennahmen und Analysen für einzelne Parameter als im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) vorgeschrieben, festlegen, wennDer Landeshauptmann kann über Antrag des Betreibers einer Trinkwasserversorgungsanlage geringere Häufigkeiten der Probennahmen und Analysen für einzelne Parameter als im Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) vorgeschrieben, festlegen, wenn
die durchgeführten Untersuchungen zeigen, daß die bei der Messung dieser Parameter erhaltenen Werte besser sind als die im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) für Kategorie A 1 festgelegten Werte unddie durchgeführten Untersuchungen zeigen, daß die bei der Messung dieser Parameter erhaltenen Werte besser sind als die im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) für Kategorie A 1 festgelegten Werte und
keine Gefahr einer Verschmutzung oder
Verschlechterung der Qualität des Wassers hinsichtlich dieser Parameter besteht.
Probennahmen und Analysen dieser Parameter müssen jedoch zumindest einmal in vier Jahren durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138188
Alte Dokumentnummer
N8199526454L