Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.06.1995 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 359/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.06.199529.07.2008 BGBl. Nr. 359/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberflächen-Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 359/1995

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 5, (1) Oberflächenwasser entspricht dann den betreffenden Werten des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar), wenn die Untersuchungswerte der in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Entnahmestelle gezogenen Proben

  • Strichaufzählung
    bei mindestens 95% der Proben die Grenzwerte (römisch eins) des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder
  • Strichaufzählung
    bei 90% der Proben die Richtwerte (G) des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) (für jene Parameter, für die lediglich ein Richtwert festgelegt ist)
nicht überschreiten, und wenn bei den höchstens 5% bzw. 10% der Proben, bei denen die festgelegten Werte überschritten werden,
  1. Ziffer eins
    die Meßwerte nicht mehr als 50 % von den betreffenden Werten des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,
  2. Ziffer 2
    sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen ergeben kann und
  3. Ziffer 3
    bei nachfolgenden Proben, die in statistisch relevanten Intervallen entnommen werden, die festgelegten Werte des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) wieder eingehalten
werden.
  1. Absatz 2,Unter „Entnahmestelle'' ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008

Gesetzesnummer

10010871

Dokumentnummer

NOR12138190

Alte Dokumentnummer

N8199526456L