Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Oberflächenwasser entspricht dann den betreffenden Werten des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn die Untersuchungswerte der in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Entnahmestelle gezogenen ProbenParagraph 5, (1) Oberflächenwasser entspricht dann den betreffenden Werten des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar), wenn die Untersuchungswerte der in regelmäßigen Abständen an ein und derselben Entnahmestelle gezogenen Proben
bei mindestens 95% der Proben die Grenzwerte (I) des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) oderbei mindestens 95% der Proben die Grenzwerte (römisch eins) des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) oder
bei 90% der Proben die Richtwerte (G) des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) (für jene Parameter, für die lediglich ein Richtwert festgelegt ist)bei 90% der Proben die Richtwerte (G) des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) (für jene Parameter, für die lediglich ein Richtwert festgelegt ist)
nicht überschreiten, und wenn bei den höchstens 5% bzw. 10% der Proben, bei denen die festgelegten Werte überschritten werden,
die Meßwerte nicht mehr als 50 % von den betreffenden Werten des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,die Meßwerte nicht mehr als 50 % von den betreffenden Werten des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) abweichen, mit Ausnahme der Temperatur, des pH-Wertes, des gelösten Sauerstoffs und der mikrobiologischen Parameter,
sich daraus keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen ergeben kann und
bei nachfolgenden Proben, die in statistisch relevanten Intervallen entnommen werden, die festgelegten Werte des Anhangs II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) wieder eingehaltenbei nachfolgenden Proben, die in statistisch relevanten Intervallen entnommen werden, die festgelegten Werte des Anhangs römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) wieder eingehalten
werden.
(2)Absatz 2,Unter „Entnahmestelle'' ist der Ort zu verstehen, an dem das Oberflächenwasser vor der Aufbereitung entnommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138190
Alte Dokumentnummer
N8199526456L