Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7. Die im Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angeführten Referenzmethoden sowie die im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) festgelegten Häufigkeiten der Probennahmen und der Analysen in Bezug auf die im Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Parameter sind - unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 - einzuhalten. Paragraph 7, Die im Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) angeführten Referenzmethoden sowie die im Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) festgelegten Häufigkeiten der Probennahmen und der Analysen in Bezug auf die im Anhang römisch zwei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthaltenen Parameter sind - unter Berücksichtigung der Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, - einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138192
Alte Dokumentnummer
N8199526458L