Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 9. Von den im Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Referenzmethoden kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der im Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Parameter eingehalten werden. Paragraph 9, Von den im Anhang römisch vier Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) genannten Referenzmethoden kann abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß die Werte für die Erfassungsgrenze, die Genauigkeit und die Richtigkeit der Meßmethoden zur Kontrolle der im Anhang römisch drei Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) genannten Parameter eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138194
Alte Dokumentnummer
N8199526460L