Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Pferde
§ 2. (1) Pferde sind während des Transports in Abständen von höchstens drei Stunden zu tränken; zusätzlich ist den Tieren soviel Heu vorzuwerfen, daß sie während des gesamten Transports laufend kleine Mengen fressen können.Paragraph 2, (1) Pferde sind während des Transports in Abständen von höchstens drei Stunden zu tränken; zusätzlich ist den Tieren soviel Heu vorzuwerfen, daß sie während des gesamten Transports laufend kleine Mengen fressen können.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Frist darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.Die in Absatz eins, genannte Frist darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.
Dokumentnummer
NOR12138202
Alte Dokumentnummer
N8199529748L