Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schweine
§ 4. (1) Schweine dürfen während der letzten zwölf Stunden vor dem Transport keinerlei Futter erhalten. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken.Paragraph 4, (1) Schweine dürfen während der letzten zwölf Stunden vor dem Transport keinerlei Futter erhalten. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.Die in Absatz eins, genannten Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.
Dokumentnummer
NOR12138204
Alte Dokumentnummer
N8199529750L