Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schafe und Ziegen
§ 5. (1) Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.Paragraph 5, (1) Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und in Abständen von höchstens sechs Stunden zu tränken. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.
(2)Absatz 2,Lämmer bis zu einem Alter von einer Woche sind in Abständen von höchstens 6 Stunden zu füttern oder zusammen mit dem Muttertier zu transportieren.
Dokumentnummer
NOR12138205
Alte Dokumentnummer
N8199529751L