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§ 6 TG-BV

Fassungen
01.07.1995 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 440/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199531.07.2007 BGBl. Nr. 440/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransport-Betreuungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 440/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TG-BV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Hunde und Katzen

Paragraph 6, (1) Die Fütterung von Hunden und Katzen darf nicht unmittelbar vor Beginn des Transports erfolgen. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens vier Stunden zu tränken.

  1. Absatz 2,Katzen sind in Abständen von höchstens zwölf Stunden, Hunde in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.
  2. Absatz 3,Jungtiere, die noch nicht ausschließlich an Festfutter gewöhnt sind, sind jedoch ausnahmslos in Abständen von höchstens vier Stunden mit Weichfutter, Milch oder ähnlichem zu versorgen; Jungtiere, die bereits ausschließlich an Festfutter gewöhnt, aber jünger als sechs Monate sind, sind in Abständen von höchstens sechs Stunden zu füttern.

Gesetzesnummer

10010873

Dokumentnummer

NOR12138206

Alte Dokumentnummer

N8199529752L