Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Hunde und Katzen
§ 6. (1) Die Fütterung von Hunden und Katzen darf nicht unmittelbar vor Beginn des Transports erfolgen. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens vier Stunden zu tränken.Paragraph 6, (1) Die Fütterung von Hunden und Katzen darf nicht unmittelbar vor Beginn des Transports erfolgen. Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens vier Stunden zu tränken.
(2)Absatz 2,Katzen sind in Abständen von höchstens zwölf Stunden, Hunde in Abständen von höchstens 24 Stunden zu füttern. Diese Fristen dürfen um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn der Transport innerhalb dieser Zeit beendet wird.
(3)Absatz 3,Jungtiere, die noch nicht ausschließlich an Festfutter gewöhnt sind, sind jedoch ausnahmslos in Abständen von höchstens vier Stunden mit Weichfutter, Milch oder ähnlichem zu versorgen; Jungtiere, die bereits ausschließlich an Festfutter gewöhnt, aber jünger als sechs Monate sind, sind in Abständen von höchstens sechs Stunden zu füttern.
Dokumentnummer
NOR12138206
Alte Dokumentnummer
N8199529752L