Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransport-Betreuungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Geflügel
§ 7. (1) In der Folge gelten alsParagraph 7, (1) In der Folge gelten als
Schlupfküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;
Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.
(2)Absatz 2,Während des Transports sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens 16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Schlupfküken kann bis 72 Stunden nach dem Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR12138207
Alte Dokumentnummer
N8199529753L