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BGBl. Nr. 465/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.Paragraph eins, (1) Dieser Verordnung unterliegen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die „Klassische Geflügelpest'' (im folgenden genannt: „Geflügelpest'') bei Tieren gemäß Abs. 1 festgestellt wird.anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die „Klassische Geflügelpest'' (im folgenden genannt: „Geflügelpest'') bei Tieren gemäß Absatz eins, festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 45a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den Paragraphen 24, 25 und 45 a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.