Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Maßnahmen im Schlachtbetrieb
§ 13. (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Geflügel aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für das Schlachtgeflügel. Die Desinfektion hat mit 2%iger Natronlauge unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.Paragraph 13, (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Geflügel aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für das Schlachtgeflügel. Die Desinfektion hat mit 2%iger Natronlauge unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Taugliches Geflügelfleisch aus Betrieben in der Schutz- oder Überwachungszone ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.Taugliches Geflügelfleisch aus Betrieben in der Schutz- oder Überwachungszone ist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.Abweichend von Absatz 2, darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12138222
Alte Dokumentnummer
N8199529952L