Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.10.1995 bis 09.11.2007 — BGBl. Nr. 465/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.199509.11.2007 BGBl. Nr. 465/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 465/1995

Außerkrafttretensdatum

09.11.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Maßnahmen im Schlachtbetrieb

Paragraph 13, (1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Geflügel aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für das Schlachtgeflügel. Die Desinfektion hat mit 2%iger Natronlauge unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Taugliches Geflügelfleisch aus Betrieben in der Schutz- oder Überwachungszone ist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu kennzeichnen.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.

Schlagworte

Schutzzone

Gesetzesnummer

10010874

Dokumentnummer

NOR12138222

Alte Dokumentnummer

N8199529952L