Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Geflügelpest eine Infektionskrankheit, die von einem Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex bei sechs Wochen alten Hühnern von 1,2 oder mehr verursacht wird, beziehungsweise eine Influenza-A-Infektion durch Virussubtypen H 5 oder H 7, bei der im Rahmen einer Nukleotid-Sequenzanalyse multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinins nachgewiesen wurden.Paragraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Geflügelpest eine Infektionskrankheit, die von einem Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex bei sechs Wochen alten Hühnern von 1,2 oder mehr verursacht wird, beziehungsweise eine Influenza-A-Infektion durch Virussubtypen H 5 oder H 7, bei der im Rahmen einer Nukleotid-Sequenzanalyse multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinins nachgewiesen wurden.
(2)Absatz 2,Seuchenkrankes Geflügel im Sinne dieser Verordnung ist Geflügel, bei dem
die Geflügelpest durch Untersuchung an der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien'' bestätigt wurde oder
im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Geflügelpest schließen lassen.
Schlagworte
Zweitinfektion
Dokumentnummer
NOR12138211
Alte Dokumentnummer
N8199529941L