Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Maßnahmen im Seuchengehöft
§ 5. Wird die Geflügelpest bei Geflügel gemäß § 1 Abs. 1 festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden. Paragraph 5, Wird die Geflügelpest bei Geflügel gemäß Paragraph eins, Absatz eins, festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden.
Dokumentnummer
NOR12138214
Alte Dokumentnummer
N8199529944L