Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 7. Um Seuchengehöfte ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen. Paragraph 7, Um Seuchengehöfte ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12138216
Alte Dokumentnummer
N8199529946L