Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1995 bis 09.11.2007 — BGBl. Nr. 465/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.199509.11.2007 BGBl. Nr. 465/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 465/1995

Außerkrafttretensdatum

09.11.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 8, (1) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Geflügelhaltungsbetriebe zu erheben.
  2. Ziffer 2
    Die Bezirksverwaltungsbehörde hat regelmäßig Kontrollbesuche in allen Geflügelhaltungsbetrieben, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  3. Ziffer 3
    Das Geflügel ist in den Ställen oder an einem anderen Ort, an dem eine Absonderung der Tiere möglich ist, einzusperren.
  4. Ziffer 4
    An den Zufahrtswegen zu den Gehöften sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen.
  5. Ziffer 5
    Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
  6. Ziffer 6
    Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur unter folgenden Voraussetzungen aus dem Gehöft verbracht werden:
    1. Litera a
      Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung muß in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so ist das Geflügel in einen anderen, von der Behörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb zu transportieren.
    2. Litera b
      Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel darf in einen Betrieb innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel befindet. Dieser Betrieb gilt als Kontaktbetrieb im Sinne des Paragraph 12,
    3. Litera c
      Bruteier dürfen in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zonen gebracht werden. Vor dem Versand sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  7. Ziffer 7
    Verbringungen gemäß Ziffer 6, müssen auf direktem Weg und unter behördlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärpolizeilichen Kontrolle des Lieferbetriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. Ziffer 8
    Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  9. Ziffer 9
    Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet.
  10. Ziffer 10
    Ausstellungen, Märkte, Tierschauen und die Einrichtung sonstiger Sammelstellen für Geflügel und andere Vögel sind unzulässig.
  1. Absatz 2,Die in der Schutzzone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 21 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzuheben. Danach gilt die bisherige Schutzzone als Bestandteil der Überwachungszone.

Schlagworte

Verkehrsweg, Stallmist

Gesetzesnummer

10010874

Dokumentnummer

NOR12138217

Alte Dokumentnummer

N8199529947L