Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.10.1995 bis 09.11.2007 — BGBl. Nr. 465/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.10.199509.11.2007 BGBl. Nr. 465/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelpest-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 465/1995

Außerkrafttretensdatum

09.11.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9, (1) In der Überwachungszone gelten folgende

Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
  2. Ziffer 2
    Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
  3. Ziffer 3
    Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  4. Ziffer 4
    Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
  5. Ziffer 5
    Die Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.
  1. Absatz 2,Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzuheben.

Gesetzesnummer

10010874

Dokumentnummer

NOR12138218

Alte Dokumentnummer

N8199529948L