Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelpest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2007Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. (1) In der Überwachungszone gelten folgendeParagraph 9, (1) In der Überwachungszone gelten folgende
Bestimmungen:
Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
Die Bestimmungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.
(2)Absatz 2,Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben.Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchenbetriebes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzuheben.
Dokumentnummer
NOR12138218
Alte Dokumentnummer
N8199529948L