Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegen:
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;
Brieftauben und sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die Newcastle-Krankheit (NCD) bei Tieren gemäß Abs. 1 festgestellt wird.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn in einem Gehöft (Tierhaltungsbetrieb) die Newcastle-Krankheit (NCD) bei Tieren gemäß Absatz eins, festgestellt wird.
(3)Absatz 3,Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 24, 25 und 45a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den Paragraphen 24, 25 und 45 a TSG auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138224
Alte Dokumentnummer
N8199529955L