Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone transportiert. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
Die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.Die Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.
(2)Absatz 2,Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß § 6 Abs. 1 aufzuheben.Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138233
Alte Dokumentnummer
N8199529964L