Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.1995 bis 24.02.2025 — BGBl. Nr. 466/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199524.02.2025 BGBl. Nr. 466/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NCD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 466/1995

Außerkrafttretensdatum

24.02.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In der Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gehöft verbracht werden.
    2. Ziffer 2
      Innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Überwachungszone darf Geflügel aus dieser Zone nicht herausgebracht werden; es sei denn das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
    3. Ziffer 3
      Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone transportiert. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
    4. Ziffer 4
      Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.
    5. Ziffer 5
      Die Bestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 gelten auch für die Überwachungszone.
  2. Absatz 2,Die in der Überwachungszone getroffenen Maßnahmen sind frühestens 30 Tage nach der ersten Reinigung und Desinfektion des Seuchengehöftes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, aufzuheben.

Schlagworte

Stallmist

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138233

Alte Dokumentnummer

N8199529964L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/466/P10/NOR12138233