Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.10.1995 bis 24.02.2025 — BGBl. Nr. 466/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.10.199524.02.2025 BGBl. Nr. 466/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NCD-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 466/1995

Außerkrafttretensdatum

24.02.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Besitzer beziehungsweise Halter von Tieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, innerhalb der Schutz- und Überwachungszone haben über jede Verbringung von Geflügel, Eiern und Brieftauben (einschließlich die Verbringung für Wettbewerbe und Ausstellungen, an denen Brieftauben teilgenommen haben) Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben zu führen.
  2. Absatz 2,Personen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszone Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
  3. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138235

Alte Dokumentnummer

N8199529966L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/466/P12/NOR12138235