Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Besitzer beziehungsweise Halter von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 innerhalb der Schutz- und Überwachungszone haben über jede Verbringung von Geflügel, Eiern und Brieftauben (einschließlich die Verbringung für Wettbewerbe und Ausstellungen, an denen Brieftauben teilgenommen haben) Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben zu führen.Die Besitzer beziehungsweise Halter von Tieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, innerhalb der Schutz- und Überwachungszone haben über jede Verbringung von Geflügel, Eiern und Brieftauben (einschließlich die Verbringung für Wettbewerbe und Ausstellungen, an denen Brieftauben teilgenommen haben) Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben zu führen.
(2)Absatz 2,Personen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszone Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
(3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138235
Alte Dokumentnummer
N8199529966L