Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist die Newcastle-Krankheit eine Geflügel-Infektionskrankheit, verursacht durch den Paramyxovirusstamm 1 mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex (ICPI) bei Eintagsküken von mehr als 0,7.
(2)Absatz 2,Seuchenkrankes Geflügel im Sinne dieser Verordnung ist Geflügel, bei dem
die Newcastle-Krankheit durch Untersuchung an der „Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien“ bestätigt wurde oder
im Falle von Zweit- oder Folgeinfektionen klinische Symptome oder postmortale Läsionen vorliegen, welche auf die Newcastle-Krankheit schließen lassen.
Schlagworte
Zweitinfektion
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138225
Alte Dokumentnummer
N8199529956L