Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Maßnahmen im Seuchengehöft
§ 5.Paragraph 5,
Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden. Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, festgestellt, so ist das gesamte Geflügel im Gehöft unverzüglich unter amtlicher Aufsicht zu töten. Verendete und getötete Tiere sowie alle vorhandenen Eier sind unschädlich zu beseitigen. Fleisch von Geflügel, das in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Durchführung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurde, muß unschädlich beseitigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138228
Alte Dokumentnummer
N8199529959L