Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Reinigung und Desinfektion von Seuchengehöften ist gemäß dem Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 92/66/EWG vorzunehmen.Die Reinigung und Desinfektion von Seuchengehöften ist gemäß dem Verfahren nach Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/66/EWG vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Ställe dürfen frühestens 21 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion wieder mit Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 belegt werden.Die Ställe dürfen frühestens 21 Tage nach Abschluß der Reinigung und Desinfektion wieder mit Tieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, belegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138229
Alte Dokumentnummer
N8199529960L