Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 festgestellt, so dürfen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Tagen nach dem letztmaligen Auftreten von klinischen Symptomen der Newcastle-Krankheit weder Tauben noch sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus dem Taubenschlag beziehungsweise Gehöft verbracht werden.Wird die Newcastle-Krankheit bei Tieren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, festgestellt, so dürfen während eines Zeitraumes von mindestens 60 Tagen nach dem letztmaligen Auftreten von klinischen Symptomen der Newcastle-Krankheit weder Tauben noch sonstige in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus dem Taubenschlag beziehungsweise Gehöft verbracht werden.
(2)Absatz 2,Alle Einrichtungsgegenstände, Geräte und sonstige Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können und keine Abfälle sind, sind so zu behandeln, daß während der sechzigtägigen Frist gemäß Abs. 1 alle Viren der Newcastle-Krankheit vernichtet werden.Alle Einrichtungsgegenstände, Geräte und sonstige Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können und keine Abfälle sind, sind so zu behandeln, daß während der sechzigtägigen Frist gemäß Absatz eins, alle Viren der Newcastle-Krankheit vernichtet werden.
(3)Absatz 3,Abfälle, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, sind unschädlich zu beseitigen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138230
Alte Dokumentnummer
N8199529961L