Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2025Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Schutz- und Überwachungszone
§ 8.Paragraph 8,
Um Seuchengehöfte gemäß § 5 ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen. Um Seuchengehöfte gemäß Paragraph 5, ist eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km einzurichten. Hiebei ist gemäß den jeweiligen geographischen, epidemiologischen, ökologischen und verwaltungstechnischen Verhältnissen vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138231
Alte Dokumentnummer
N8199529962L