Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 19.12.2012 — BGBl. II Nr. 463/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute19.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 463/2012
§ 501.05.200318.12.2012 § → § BGBl. II Nr. 277/2003
§ 529.07.199530.04.2003 BGBl. Nr. 489/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.12.2012BGBl. II Nr. 463/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 11 finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt vergleiche Paragraph 8, Absatz 3,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung hat insbesondere Kenntnisse in folgenden Bereichen zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine und rechtliche Grundlagen der Arbeitsmedizin, insbesondere Arbeitnehmerschutzbehörden, Arbeitnehmerschutzvorschriften, technischer und arbeitshygienischer Verwendungsschutz, tätigkeitsspezifische Bereiche des Arbeits- und Sozialrechts;
    2. Ziffer 2
      Arbeitsphysiologie:
      Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;
    3. Ziffer 3
      Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationsentwicklung;
    4. Ziffer 4
      Arbeitspsychologie und Organisationspsychologie:
      Evaluierung (Erfassung, Bewertung, Präventionsmaßnahmen) psychischer Belastungen, Schnittstellen zu anderen Fachdisziplinen;
    5. Ziffer 5
      ergonomische Arbeitsgestaltung;
    6. Ziffer 6
      spezielle Technologien und Arbeitsformen wie Nacht-, Schicht- und Schwerarbeit;
    7. Ziffer 7
      Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen am Arbeitsplatz, Strahlenschutz;
    8. Ziffer 8
      Arbeitspathologie:
      Berufserkrankungen durch chemische Stoffe, berufsbedingte Schäden durch physikalische Einflüsse, berufsbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane, berufsbedingte Hauterkrankungen, berufsbedingte Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Infektionserkrankungen und parasitäre Erkrankungen als Berufskrankheiten, unspezifische Berufskrankheiten und Erkrankungen, deren Ursachen zum Teil in Arbeitseinflüssen gelegen sind;
    9. Ziffer 9
      arbeitsmedizinische Nachweisverfahren;
    10. Ziffer 10
      Maßnahmen der Rehabilitation;
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen, werdenden Müttern sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
    12. Ziffer 12
      arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen;
    13. Ziffer 13
      Biostatistik – Epidemiologie.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung hat ein Praktikum zu beinhalten. Dieses kann in Form von Projektarbeiten in Kombination mit Begehungen in Betrieben verschiedener Betriebsgröße und unterschiedlicher Branchen erfolgen. Darüber hinaus können auch weitere Begehungen erfolgen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Betriebsorganisation, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Stützapparat

Im RIS seit

08.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145582