Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
02.10.2007 bis 31.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.10.200731.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2010
§ 526.08.199501.10.2007 BGBl. Nr. 576/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Qualitätskontrolle

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 576 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 25, des Qualitätsklassengesetzes hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.
  2. Absatz 2,Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Klasse Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.
  3. Absatz 3,Das Kontrollorgan hat anhand der entnommenen Packstücke die Waren auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht und Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.
  4. Absatz 4,Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besichtigen und soviele Waren zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erforderlich sind; im übrigen ist gemäß Absatz 3, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.
  6. Absatz 6,Absatz eins bis 5 gelten nicht für Waren, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, des Qualitätsklassengesetzes) Qualitätsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.

Schlagworte

Einfuhrkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Gesetzesnummer

10010879

Dokumentnummer

NOR40091165