Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2002Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 6. (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.Paragraph 6, (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des Paragraph 25, des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den Vorschriften über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen und Kennzeichnung entsprechen.
(2)Absatz 2,Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.Absatz eins bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten.
Dokumentnummer
NOR40037158