Rechtstracker.at

§ 6a

Fassungen
02.10.2007 bis 31.08.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6a02.10.200731.08.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2010
§ 6a24.12.200401.10.2007 BGBl. II Nr. 515/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Qualitätskontrolle

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 576 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 281/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Bei der Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse hat sich das Kontrollorgan zu vergewissern, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden (Konformitätskontrolle).
  2. Absatz 2,Wird bei bestimmten Partien bei der Einfuhr unter den Bedingungen des Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 156 vom 13.06.2001 Seite 9, auf eine Kontrolle verzichtet, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende Erklärung (Verzichtserklärung) auszustellen. Die Verzichtserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Importeur/Unternehmer,
    2. Ziffer 2
      das Bestimmungsland,
    3. Ziffer 3
      das Ursprungsland,
    4. Ziffer 4
      das Versendungsland,
    5. Ziffer 5
      das Transportmittel (Art und Nummer),
    6. Ziffer 6
      den Versender/Verkäufer,
    7. Ziffer 7
      die handelsübliche Bezeichnung der Ware,
    8. Ziffer 8
      die Anzahl der Packstücke, das Gewicht der Partie, die Art der Verpackung und ihre Klasse,
    9. Ziffer 9
      den KN-Code.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer der Erklärung beträgt längstens drei Tage ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Sie ist ferner nur gültig, wenn sie der Einfuhrstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2
    1. Ziffer eins
      im Original und mit Dienstsiegel versehen,
    2. Ziffer 2
      als Telefax, auf dem die Absenderkennung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit eindeutig ersichtlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      in einer anderen technisch möglichen Form bei eindeutiger Identifikationsmöglichkeit der ausstellenden Behörde vorgelegt wird.
  4. Absatz 4,Die Verzichtserklärung ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage nach Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, Amtsblatt Nummer L 302 vom 19.10.1992 Seite 1.
  5. Absatz 5,Die diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, für die jeweilige Einfuhrart festzulegenden Mindestanteile der durch die zuständige Kontrollstelle zu kontrollierenden Sendungen und Mengen dürfen nicht unter 20% liegen.
  6. Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann unter den Bedingungen des Artikel 5, Absatz eins a, der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, bestimmte Unternehmer im Rahmen der Ausfuhrkontrolle zur selbständigen Kontrolle ermächtigen (Eigenkontrolle).
  7. Absatz 7,Eine von Unternehmern selbständig durchgeführte Kontrolle ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, in Feld 13 (Bemerkungen) mit dem Vermerk „Eigenkontrolle“ der im Anhang römisch eins der der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, vorgegebenen Konformitätsbescheinigung (Bescheinigung über die Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse) einzutragen.
  8. Absatz 8,Der diesfalls vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Artikel 5, Absatz eins a, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148 aus 2001, bezüglich der zur Eigenkontrolle berechtigten Unternehmer festzulegende Mindestanteil der Sendungen und Mengen, die einer Kontrolle durch die Kontrollstelle zu unterziehen sind, darf nicht unter 20% liegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Gesetzesnummer

10010879

Dokumentnummer

NOR40091167