Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
1. Abschnitt
Ausbildung
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Qualifikationserfordernisse für die Direktorin/den Direktor einer Hebammenakademie sind:
die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,
eine Berufserfahrung als Hebamme von mindestens sechs Jahren,
davon eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Hebammenausbildung,
die pädagogische Eignung und
eine entsprechende Sonderausbildung. Das Vorliegen dieses Qualifikationserfordernisses ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Direktorin/Direktor nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 1 Z 2 oder 3.Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz eins, Ziffer 2, oder 3.
(3)Absatz 3,Der Direktorin/Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters folgende Aufgaben:
Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrpersonen und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Fächer,
die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
Vertretung der Hebammenakademie nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138312
Alte Dokumentnummer
N8199530406L