Rechtstracker.at

§ 1 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 106.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

1. Abschnitt
Ausbildung

Fachspezifische und organisatorische Leitung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Qualifikationserfordernisse für die Direktorin/den Direktor einer Hebammenakademie sind:
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,
    2. Ziffer 2
      eine Berufserfahrung als Hebamme von mindestens sechs Jahren,
    3. Ziffer 3
      davon eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Hebammenausbildung,
    4. Ziffer 4
      die pädagogische Eignung und
    5. Ziffer 5
      eine entsprechende Sonderausbildung. Das Vorliegen dieses Qualifikationserfordernisses ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Direktorin/Direktor nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz eins, Ziffer 2, oder 3.
  3. Absatz 3,Der Direktorin/Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrpersonen und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
    2. Ziffer 2
      Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Fächer,
    3. Ziffer 3
      die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
    4. Ziffer 4
      Vertretung der Hebammenakademie nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138312

Alte Dokumentnummer

N8199530406L