Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung hat an Einrichtungen stattzufinden, die die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Sach-, Personal- und Raumausstattung besitzen.
(2)Absatz 2,Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Studierenden nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden Hebammenberuf stehen und die zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung ist unter der Aufsicht und Anleitung der betreffenden Lehrperson durchzuführen.
(4)Absatz 4,Für die praktische Ausbildung sind Personen heranzuziehen, die
in den Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, tätig sind und
pädagogisch geeignet sind.
Schlagworte
Sachausstattung, Personalausstattung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138321
Alte Dokumentnummer
N8199530415L