Rechtstracker.at

§ 11 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1106.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4
    1. Ziffer eins
      das erste Ausbildungsjahr,
    2. Ziffer 2
      im zweiten Ausbildungsjahr die praktische Ausbildung im Operationssaal und
    3. Ziffer 3
      im dritten Ausbildungsjahr das Wahlpraktikum.
  2. Absatz 2,Folgende Ausbildungsinhalte sind nachzuholen:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung „Hebammenkunde“, „Geburtshilfe“ und „Instrumenten- und Gerätelehre“, worüber bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres Prüfungen abzulegen sind;
    2. Ziffer 2
      die praktische Ausbildung der in Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Praktikumsfächer im Ausmaß von 240 Stunden in den Bereichen, die von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie nach Maßgabe der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis der/des Studierenden festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Werden die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Wird die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.

Schlagworte

Instrumentenlehre

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138322

Alte Dokumentnummer

N8199530416L