Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Verkürzte Ausbildung für diplomierte Krankenpflegepersonen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4Für Personen, die eine Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert haben und die in die Hebammenakademie aufgenommen werden, entfallen bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4
das erste Ausbildungsjahr,
im zweiten Ausbildungsjahr die praktische Ausbildung im Operationssaal und
im dritten Ausbildungsjahr das Wahlpraktikum.
(2)Absatz 2,Folgende Ausbildungsinhalte sind nachzuholen:
die gemäß Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Unterrichtsfächer der theoretischen Ausbildung „Hebammenkunde“, „Geburtshilfe“ und „Instrumenten- und Gerätelehre“, worüber bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres Prüfungen abzulegen sind;
die praktische Ausbildung der in Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen Praktikumsfächer im Ausmaß von 240 Stunden in den Bereichen, die von der Direktorin/vom Direktor der Hebammenakademie nach Maßgabe der bisherigen Ausbildung und beruflichen Praxis der/des Studierenden festgelegt werden.
(3)Absatz 3,Werden die gemäß Abs. 2 Z 1 nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.Werden die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachzuholenden Prüfungen nicht bis zum Anfang des dritten Ausbildungsjahres nachgeholt, scheidet die/der Studierende aus der Hebammenakademie wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles aus. Die Ausbildung kann nicht mehr fortgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wird die gemäß Abs. 2 Z 2 nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.Wird die gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nachzuholende praktische Ausbildung nicht nachgeholt, ist eine Anmeldung zur Diplomprüfung nicht möglich.
Schlagworte
Instrumentenlehre
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138322
Alte Dokumentnummer
N8199530416L