Rechtstracker.at

§ 12 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1206.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

2. Abschnitt
Prüfungen

Art der Prüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, bei denen gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, hat die Lehrperson des betreffenden Unterrichtsfaches nach dessen Abschluß den Ausbildungserfolg der/des Studierenden auf Grund von mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungen sowie der sonstigen aktiven Mitarbeit der Studierenden während des Ausbildungsjahres zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Diplomprüfungsfächer sind die gemäß Anlage 1 bezeichneten Unterrichtsfächer. Im ersten Ausbildungsjahr, sofern vorgetragen, sowie im zweiten Ausbildungsjahr ist in diesen Fächern auch eine Einzelprüfung abzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Diplomprüfung ist am Ende des dritten Ausbildungsjahres durchzuführen. Die Prüfungskommission hat bei der Diplomprüfung den Ausbildungserfolg der Studierenden auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Teilprüfungen der Diplomprüfung sowie der mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Die Einzelprüfungen sowie die Diplomprüfung haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für die Ausübung des Hebammenberufes erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138323

Alte Dokumentnummer

N8199530417L