Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten.
(2)Absatz 2,Die Leistung der/des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretischen Ausbildung ist zu bewerten mit:
(3)Absatz 3,Die Leistung der/des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
„ausgezeichnet bestanden“ oder
(4)Absatz 4,Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen und pädagogisch geeigneten Hebammen, Krankenpflegepersonen und Angehörige der medizisch-technischen Dienste sowie Ärztinnen/Ärzte sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu hören.
(5)Absatz 5,Die Lehrpersonen haben über die Leistungen der Studierenden schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
(6)Absatz 6,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 keine Prüfung abzunehmen, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist den Studierenden von den Lehrpersonen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138324
Alte Dokumentnummer
N8199530418L