Rechtstracker.at

§ 13 Heb-AV

Fassungen
06.09.1995 bis 26.09.2013 — BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1306.09.199526.09.2013 BGBl. Nr. 599/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

06.09.1995BGBl. Nr. 599/1995

Außerkrafttretensdatum

26.09.2013

Abkürzung

Heb-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).

Text

Bewertung der theoretischen und praktischen Ausbildung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Lehrperson des jeweiligen Unterrichtsfaches hat die Leistungen der Studierenden im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die Leistung der/des Studierenden in jedem Unterrichtsfach der theoretischen Ausbildung ist zu bewerten mit:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1) oder
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2) oder
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3) oder
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4) oder
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5).
  3. Absatz 3,Die Leistung der/des Studierenden in jedem Praktikum ist zu bewerten mit:
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „bestanden“ oder
    3. Ziffer 3
      „nicht bestanden“.
  4. Absatz 4,Die in den jeweiligen Einrichtungen tätigen und pädagogisch geeigneten Hebammen, Krankenpflegepersonen und Angehörige der medizisch-technischen Dienste sowie Ärztinnen/Ärzte sind bei der Bewertung der praktischen Ausbildung zu hören.
  5. Absatz 5,Die Lehrpersonen haben über die Leistungen der Studierenden schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.
  6. Absatz 6,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 keine Prüfung abzunehmen, sondern nur eine verpflichtende Teilnahme erforderlich ist, ist den Studierenden von den Lehrpersonen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138324

Alte Dokumentnummer

N8199530418L