Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1995Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 197/2013).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,).
Text
Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 15.Paragraph 15,
Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen § 16 Abs. 1, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt. Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen Paragraph 16, Absatz eins,, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Dokumentnummer
NOR12138326
Alte Dokumentnummer
N8199530420L